III. Rechtswidrigkeit und unechte Unterlassungsdelikte

Auch hinsichtlich des Unterlassungsdelikts ist die Rechtswidrigkeit der unterlassenden Erfolgsabwendung mit der Tatbestandsmäßigkeit indiziert.1 Auch hier gelten die allgemeinen Regeln, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Auch Unterlassungsdelikte können also durch allgemeine Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein.2

Ein besonderer Rechtfertigungsgrund kann ferner in der rechtfertigenden Pflichtenkollision zu sehen sein. Von einer solchen Kollision ist die Rede, wenn der Täter von mehreren gleichrangigen Handlungspflichten nur eine erfüllen kann.3 Kann also ein Vater von zwei seiner zu ertrinken drohenden Kindern nur eines retten, verwirklicht er zwar objektiv und subjektiv §§ 212, 13 StGB bezüglich des ertrunkenen Kindes, doch ist er dann durch die Pflichtenkollision gerechtfertigt.4

Sind die Handlungspflichten jedoch nicht gleichrangig, muss sich der Täter für die höherrangige Pflicht entscheiden. Tut er dies nicht, handelt er rechtswidrig und ist nicht durch die Pflichtenkollision gerechtfertigt. Nicht gleichrangige Handlungspflichten können sich insbesondere dann ergeben, wenn bezüglich des einen Opfers eine Garantenstellung, hinsichtlich des anderen jedoch „nur“ eine allgemeine Handlungspflicht nach § 323c StGB besteht.5 So hat der Mann im Falle des drohenden Ertrinken seine Frau und nicht seine Geliebte zu retten.6

Einer Gegenmeinung zufolge, wäre der Mann jedoch auch gerechtfertigt, wenn er statt seiner Frau seine Geliebte rettete. Begründet wird dies mit der Gleichwertigkeit des menschlichen Lebens, M kann wenigstens ein Leben erhalten, was der Rechtsordnung entspricht. Diese fordert die Rechtsgutserhaltung so weit wie nur möglich. Auf den Aspekt der Pflichtenbindung wird hier gänzlich verzichtet.7

Daneben kann das Rangverhältnis der kollidierenden Pflichten auch vom Wert der gefährdeten Güter (z.B. Leben, Gesundheit) oder von der Nähe der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abhängen.8

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 133.
  • 2. Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 38.
  • 3. Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 38.
  • 4. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 40f.
  • 5. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 736.; Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 39.
  • 6. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 43f.
  • 7. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 137.; Joecks, StGB-Kommentar, § 13, Rn 54.
  • 8. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 736.