e) Garantenstellung von Organen und Amtsträgern

Organen einer juristischen Person (zB. Geschäftsführer einer GmbH) kommen grundsätzlich Obhutspflichten zum Schutz von Rechtsgütern der selbst nicht handlungsfähigen juristischen Person zu. Insbesondere sind sie verpflichtet Schäden z.B. bezüglich Eigentum und Vermögen abzuwenden.1

Auch aus der Stellung des Amtsträgers können sich Garantenpflichten entwickeln. So können sich eben dies Pflichten sowohl auf den Schutz des Bürgers als auch auf staatliche Interessen beziehen.2 An dieser Stelle ist es sinnvoll, zwischen mehreren Fallgruppen zu unterscheiden.

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 78.
  • 2. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 34.