II. Sonderkenntnisse und Sonderfähigkeiten

Der oben beschriebene Leitsatz vom umsichtigen und gewissenhaften Menschen gilt als Mindestmaßstab bei der Beurteilung von objektiven Sorgfaltspflichten. Doch nach h.M. muss auch die individuelle Seite des Täters berücksichtigt werden. Somit sind Sonderkenntnisse (z.B.: Wissen des Arztes um bestimmte Allergien seines Patienten) und Sonderfähigkeiten (Spezielle Fähigkeiten eines Rennfahrers im Straßenverkehr) des Täters zum Mindeststandard der objektiven Sorgfaltspflicht hinzuzuziehen.1

  • 1. Krey/Eser, Rn. 1349; Rengier, § 52, Rn. 19; Roxin, § 24, Rn. 53.