a) Der Abbruch fremder Rettungsbemühungen

Eine besonders häufig vorkommende Fallgruppe bildet der Abbruch fremder Rettungsbemühungen. Gemeint sind Fälle, in denen der Täter aktiv in Rettungsbemühungen eines Dritten eingreift und somit einen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rettenden Kausalverlauf abbricht. Für gewöhnlich erreicht der Täter dies mittels Täuschung oder Zwang. Es besteht indes Einigkeit darüber, dass in einer derartigen Vereitelung von Rettungsmaßnahmen Dritter der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im aktiven Tun zu sehen ist und nicht im Unterlassen.1

  • 1. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 701.; Rengier, Strafrecht AT, § 48, Rn. 18.