§ 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt

A. Vorbemerkungen

Nach §156 StGB wird bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt (auch Eidesstattliche Versicherung, kurz EV) zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt. Es handelt sich um ein Vergehen - die Freiheitsstrafe beträgt bis zu drei Jahren.

B. Prüfungsschema

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Tathandlung
        • aa) Abgabe der falschen Versicherung (Alt. 1) ...oder
        • bb) Berufung auf falsche Versicherung (Alt. 2)
      • b) Zuständige Behörde
    • II. Rechtswidrigkeit
    • III. Schuldhaftigkeit
    • IV. Ergebnis


C. Erläuterungen

...folgen in Kürze...