E. Zeitpunkt des Vorsatzes

Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der „Tatbegehung“ abzustellen. Diese Regel wird auch mit dem Begriff des Koinzidenzprinzips umschrieben, wenn die Gleichzeitig (= Koinzidenz) von Vorsatz und Tathandlung gefordert wird. Dass der Vorsatz bei Begehung der Tat gegeben sein muss, folgt insoweit aus § 16 Abs. 1 StGB, der das Vorliegen des Vorstazes „bei Begehung der Tat“ fordert. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Erfolgseintritts jedoch nicht an, der Vorsatz muss die Tathandlung insoweit lediglich begleiten und nicht bis zur Vollendung „durchgehalten“ werden.1

Unter dem Begriff der „Tat“ ist also der Zeitraum gemeint, der zwischen dem Überschreiten der Versuchsschwelle (§22 StGB) und der Vollendung liegt.2
An einer derartigen Koinzidenz fehlt es insbesondere dann, wenn der Täter zwar irgendwann einmal den Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung hatte, dieser aber zur Zeit der Tatbegehung nicht mehr bestand. Insoweit wird auch von „dolus antecedens“ (= vorhergehender Vorsatz) gesprochen.3

  • 1. Kühl, AT, § 5, Rn. 20.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 206.; Satzger, Jura 08, 112 (118).; Fischer, § 15, Rn. 3.; Rengier, AT, § 14, Rn. 55, 61.
  • 2. Rengier, AT, § 14, Rn. 55.
  • 3. Satzger, Jura 08, 112 (118).; idS. auch Rengier, AT, § 14, Rn. 56.