8. Entsprechungsklausel
Soweit die Garantenstellung die erste wichtige Voraussetzung für die Erfüllung eines tatbestandlichen Erfolges durch Unterlassen darstellt, ist sodann in der Entsprechungsklausel des § 13 I Hs. 2 StGB die zweite Voraussetzung zu sehen.1 Danach hängt die Strafbarkeit also weiter davon ab, ob das Unterlassen der Erfolgsabwendung der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein aktives Tun entspricht.2 Das Unterlassen muss also dem „Unrechtsgehalt aktiver Tatbestandsverwirklichung so nahe kommen, dass es sich dem Unrechtstypus des Tatbestands einfügt.“3 Dies wird auch „Modalitätenäquivalenz genannt.4
Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch lediglich auf sogenannte verhaltensgebundene Delikte. Gemeint sind solche Tatbestände, bei denen auf eine bestimmte Weise der Erfolg herbeigeführt werden muss. Eine beliebige Erfolgsverursachung genügt also nicht. Exemplarisch sind an dieser Stelle etwa die Mordmerkmale der 2. Gruppe des § 211 StGB (Heimtücke usw.) und das Merkmal der Täuschung bei § 263 StGB zu nennen.5
Das Unterlassen entspricht dem Tun eines verhaltensgebundenen Delikts dann, wenn es „in gleichwertiger Weise die besondere Handlungsmodalitäten verwirklicht.“6
Anders liegt es bei Tatbeständen, bei denen der Erfolg auf beliebige Art und Weise verursacht werden kann. In diesen Fällen, wird dann die Äquivalenz (Entsprechung) durch die Garantenstellung als solche hergestellt.7 Eine eigenständige Bedeutung kommt diesem Prüfungspunkt im Rahmen der einfachen Erfolgsdelikte also nicht zu.8
- 1. Frister, Strafrecht AT, 22, Rn. 1ff.
- 2. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 730.; Fischer, StGB-Kommentar, § 13. Rn. 46
- 3. Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 46.; Krey/Esser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 1129.
- 4. Lackner/Kühl, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 16.; Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 4.
- 5. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 730.; Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 4.
- 6. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 4.
- 7. Lackner/Kühl, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 16.
- 8. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 4.; Frister, Strafrecht AT, 22, Rn. 3.