I. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr

Erforderlich ist zunächst, dass der Täter mit seinem Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht, also intensiviert hat.1 Gemeint sind also Gefahren, welcher die in Rede stehende Norm entgegen wirken will, dh. solche, die sich innerhalb des Schutzzwecks der nämlichen Norm bewegen.2
  • 1. Kretschmer, Jura 2008, 265.
  • 2. Kühl, AT, § 4, Rn. 44f.; idS. auch Sch/Sch/Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13ff., Rn, 92.; Wessels/Beulke, § 6, Rn. 182.