Die Tatbestandsmäßigkeit

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Gesa Max, stud.iur. in Leipzig


Die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit ist der erste Schritt des Drei-Stufigen-Verbrechensaufbaus, der sich in:

  • I. Tatbestandsmäßigkeit
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III.Schuld

gliedert.

Die Tatbestandsmäßigkeit gliedert sich zunächst immer (jedenfalls nach der finalen Handlungslehre) in den objektiven und subjektiven Tatbestand. Aufgabe des objektiven Tatbestands ist dabei die Voraussetzungen eines strafbaren Delikts festzustellen. Deutlich wird, dass die Prüfung dessen lediglich objektiv zu bestimmen ist, ohne dabei auf die innere Tatseite, also auf den Vorsatz des Täters abzustellen. Von Bedeutung ist hier nur das Vorliegen aller Voraussetzungen einer Straftat – objektiv und allgemein. Innerhalb des subjektiven Tatbestands ist dann weiter zu prüfen, ob der Täter all jene, im objektiven Tatbestand bereits festgestellten Voraussetzungen auch vorsätzlich begangen hat. Diese innere Tatseite, der Vorsatz des Täters, muss sich also unbedingt auf alle objektiven Voraussetzungen (= objektive Tatbestandsmerkmale) erstrecken. Insoweit müssen objektive und subjektive Tatseite deckungsgleich sein, um eine Tatbestandsmäßigkeit zu bejahen und damit, soweit die Tat sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft begangen wurde, auch eine Strafbarkeit aus dem vollendeten Delikt.