II. Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen

Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen hat insoweit Bedeutung, als dass die Strafbarkeit des Unterlassenden im Gegensatz zu einem Begehungsdelikt über § 13 II StGB eingeschränkt werden und somit zur Strafmilderung führen kann. Eine Strafmilderung ist demnach trotz Gleichstellung von Unterlassungs- und Begehungsdelikt möglich.1

  • 1. Roxin, Strafrecht AT, § 31, Rn. 69.