b) Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Demgegenüber stellt die Rechtsprechung sowie ein Großteil der Literatur auf den sogenannten Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab. Zu fragen ist demnach, ob der Großteil der Vorwerfbarkeit bei dem aktiven Tun oder bei dem unterlassenden Verhalten zu sehen ist. Maßgebend sind dabei Umstände des Einzelfalls sowie der soziale Handlungssinn. Insgesamt handelt es sich nicht um eine normative sondern um eine Wertungsfrage.1

Besonders oft stellt sich die Frage im Zusammenhang mit den Fahrlässigkeitsdelikten, da die fahrlässige Begehung zugleich eine Pflichtverletzung voraussetzt und so „durch einen Unterlassungsmoment geprägt ist“.2

  • 1. BGHSt 6, 46 (59).; BGH NStZ 99, 607.; Rengier, Strafrecht AT, § 48, Rn. 10.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn.700.; Heinrich, Strafrecht AT, Rn. 866.; Krey/Esser, Strafrecht AT, § 35, Rn. 1107.
  • 2. Rengier, Strafrecht AT, § 48, Rn. 13.