dd) Wohngemeinschaften und Beschützergaranten

Auch hinsichtlich der Wohngemeinschaften fehlt es an einer gesetzlich normierten Regelung. Ob das materielle Kriterium der engen Lebensgemeinschaft den formellen Mangel heilen kann, hängt dann davon ab, ob sich die Mitbewohner lediglich zum Zwecke der günstigeren Miete zusammenschließen - dann ist ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen und somit eine Garantenpflicht zu verneinen. Nur, wenn sich aus „der Art des Zusammenlebens (konkludent) ergibt, dass man sich in Notfällen aufeinander verlassen kann“, kann man eine Garantenpflicht annehmen.1 Ein rein tatsächliches Zusammenleben alleine genügt demnach nicht. Begründet wird dies damit, dass der Kreis der Einstehenspflichtigen unangemessen ausgedehnt werden würde.2

  • 1. Kühl, JuS 2007, 497 (500).
  • 2. BGH NStZ 1984, 163; Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 25.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 719.