III. Vertrauensgrundsatz

Zusätzlich wurde zur Begrenzung der Sorgfaltspflicht von der Rechtsprechung ein Rechtsinstitut entwickelt, das vor allem im Straßenverkehr, aber auch beim Zusammenwirken mehrerer Personen (wie beispielsweise in einem Ärzteteam) Anwendung findet. Nach diesem so genannten Vertrauensgrundsatz kann ein Handelnder, der selbst alle Sorgfaltsvorkehrungen beachtet grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Teilnehmer des entsprechenden Verkehrskreises sorgfältig verhalten.1

So kann ein pflichtgemäß agierender Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer auch pflichtgemäß verhalten. Deshalb darf ein PKW-Fahrer davon ausgehen, dass ein Fußgänger an einer roten Ampel stehen bleibt oder ein Passant nicht unvermittelt auf die Fahrbahn springt, es sei denn, es sprechen Gründe gegen diese Annahme (z.B. die Unerfahrenheit eines Kindes, die Unbeherrschbarkeit eines Betrunkenen; ein Fußgänger versucht, für den Handelnden ersichtlich, bei Rot die Straße zu überqueren; der Handelnde verhält sich selbst verkehrswidrig).2

  • 1. BGH NJW 1998, 1802ff.
  • 2. BGH NJW 1998, 1802, 1803; S/S/Sternberg-Lieben § 15 Rn. 149 ff.; Wessels/Beulke Rn. 671.