4. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Ebenfalls nicht objektiv zurechenbar sind Erfolge, die zwar durch pflichtwidriges Verhalten verursacht wurden, jedoch auch (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) eingetreten wären, wenn der Täter pflichtgemäß gehandelt hätte.1 Hierbei handelt es sich abermals um grundsätzliche Probleme iRv. Fahrlässigkeits- sowie Unterlassungsdelikten und sind daher an dieser Stelle näher zu behandeln.
  • 1. Heinrich, AT, Rn 251.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 197.