Die Fahrlässigkeit

Dieser Abschnitt wurde bearbeitet von Dorothea Gassenbauer, stud.iur. in Leipzig.

Neben den Vorsatzdelikten, bei denen der Täter mit Wissen und Wollen hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale handelt, diese also bewusst und vorsätzlich verwirklichen will, gibt es eine Reihe von Taten, bei denen der Täter unbewusst bzw. unvorsätzlich die Tatbestandsverwirklichung herbeiführt, fahrlässig handelt. Die Besonderheit bei fahrlässigen Taten ist, dass zwar sozialerhebliches menschliches Verhalten als Grundlage der Straftat vorliegt, jedoch die Verwirklichung des Tatbestandes ungewollt geschieht.

Vorsätzlich und fahrlässig begangene Delikte unterscheiden sich demnach nicht in ihrem Erfolgsunwert, sondern nur in ihrem Handlungsunwert. Handelt der Täter mit Vorsatz, ist der Handlungsunwert im Willen (=Vorsatz) des Täter zu finden, bei den Fahrlässigkeitsdelikten liegt der Handlungsunwert in einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung.1

  • 1. Roxin, § 24, Rn. 4 ff.; Rengier, § 52, Rn. 5