6. Psychisch vermittelte Kausalität

Hierbei geht es um Fälle, in denen der Kausalzusammenhang lediglich durch die Psyche vermittelt wird. Unter Heranziehen allgemeiner Erfahrungsgrundsätze, kann eine Kausalität grundsätzlich angenommen werden. Nur dann kann ggf. darauf geschlossen werden, dass eine (psychische) Beeinflussung tatsächlich Grundlage der Entscheidung des Handelnden geworden ist.1

Beispielhaft sei der „Gubener Verfolgungsfall“ anzuführen, in dem ein Asylbewerber auf der Flucht vor einer bewaffneten und ihm drohenden Gruppe Skinheads durch eine geschlossene Glastür springt und sich dabei tödliche Schnittwunden zuzieht. Ein Kausalität müsste in diesem Fall angenommen werden.2

  • 1. Roxin, AT I, § 11, Rn. 31.; NK/Puppe, Vor §§ 13ff., Rn. 125.; Wessel/Beulke, AT, § 6, Rn.156.
  • 2. BGHSt 48. 34.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 196.