§ 242 StGB - Diebstahl

I. Tatbestand des §242 I StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) bewegliche Sache
      • b) Fremdheit der Sache
      • c) Wegnahme
    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a)Vorsatz
      • b)Zueignungsabsicht
  • 3. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz
  • II. Rechtswidrigkeit
  • III. Schuldhaftigkeit
  • IV. Ergebnis


  • II. Allgemeines
    Schutzgut des §242 StGB ist das Eigentum (Eigentumsdelikt), wobei es nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Eigentums ankommt. Die h.M. bezieht zudem auch den Gewahrsam an Sachen mit in den Schutzbereich des §242 StGB mit ein, wodurch der Kreis der Rechtsgutsinhaber erheblich erweitert wird1. Die Diebstahlsdelikte umfassen zudem etwa 40% aller begangenen Straftaten järlich2. Ferner ist nach dem 6. StrRG die Strafbarkeit des Diebstahls bei Drittzueignungsabsicht hinzugekommen, bzw. deutlich im Gesetz verankert worden.

    Bei dem §242 StGB handelt es sich zudem um den Grundtatbestand des Diebstahls. §243 I StGB stellt jedoch keine tatbestandliche Qualifizierung dar, sondern eine Strafzumessungsregel (die im Aufbau dann auch zusammen mit dem §242 StGB geprüft werden kann). Tatbestandliche Qualifikationen finden sich dann in den §§244, 244a. Zudem ist auf die §§247, 248a zu achten, die in den dort genannten Fällen den Diebstahl zu einem Antragsdelikt werden lassen.

    III. Aufbau
    Da der Aufbau etwas komplexer ist, behandeln wir das mal Schritt für Schritt. Schauen wir uns mal den §242 StGB an und suchen mal nach den Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes, denn dieser muss sich ja eigentlich immer aus dem Gesetz ergeben. Dort finden wir nun folgendes:

    • 1. fremde, bewegliche Sache
    • 2. einem anderen
    • 3. Wegnahme
    • 4. Absicht, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen
    • 5. Rechtswidrigekeit dieser Zueignung



    So, jetzt schauen wir uns das noch mal genau an und gucken mal, ob wir nicht hier was zusammenfassen können und dort etwas aus dem objektiven Tatbestand in den subjektiven Tatbestand verlagern müssen. Da fällt als erstes die Absicht der Zueignung auf. Die gehört nämlich schon ihrem Namen nach auf die Stufe des subjektiven Tatbestandes. Die Punkte 2. und 3. kann man sodann getrost zusammenfassen, denn wenn ich eine Sache wegnehme, dann nehme ich sie immer einem anderen weg (außer es ist meine).


    IV. Die Voraussetzungen im Einzelnen

    1. Sachen
    Kümmern wir uns zunächst mal um den Begriff der Sache. Darunter ist zunächst folgendes zu verstehen:

    Eine Sache iS des §242 StGB ist jeder körperliche Gegenstand iS des §90 BGB unabhängig von dessen Aggregatzustand3.

    Hierzu zählen auch Tiere. Dies wird vor allem dadurch begründet, dass die Zielsetzung und die maßgebende Regelungsmaterie des strafrechtlichen Sachbegriffs auch Tiere dazuzählen muss4. Tiere sollen also unmittelbar vom strafrechtlichen Sachbegriff erfasst werden. Eine andere Begründung könnte das Zivilrecht liefern: In §90a S. 3 BGB findet man eine Analogieanordnung, die vorgibt, dass die Vorschriften für Sachen entsprechend auf Tiere anzuwenden seien. Das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 II GG) könnte dann dadurch entkräftet werden, dass der Gesetzgeber selbst die Anwendung gestattet und daher schon keine gesetzliche Regelungslücke vorliegt5.

    Kommen wir dann noch kurz zu einem etwas pikanten Thema: Die Frage ist die nach der Sachqualität des menschlichen Körpers. Diese wird zunächst einmal konsequent ausgeschlossen und das sowohl vor als auch nach der Geburt (genauso für mit dem Körper verbundene organische und künstliche Körperteile). Abgetrennte Körperteile gehen jedoch unmittelbar in das Eigentum der Person über, mit denen sie bisher verbunden waren6.

    2. Beweglichkeit - Bewegliche Sache
    Diese Sachen müssen zudem beweglich sein, was dann der Fall ist, wenn sie:

    tatsächlich fortbewegt werden können7

    Wichtig ist, dass die Beweglichkeit der Sache nicht von vornherein vorliegen muss. Sie kann auch herbeigeführt werden, indem bspw. ein Heizkörper abmontiert wird und dann mitgenommen wird.

    3.Fremdheit der Sache
    Für die Bestimmung ob eine Sache fremd ist oder nicht werden in der Literatur zahlreiche Definitionen gegeben. Zum einen soll es sich um eine fremde Sache handeln, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen stehen. Andere fügen hinzu, dass es sich zudem nicht um herrenlose Sachen handeln darf. Die einfachste und immer zutreffende Definition wollen wir uns jedoch zu Nutze machen:

    Die Sache darf nicht im Eigentum des Tatsubjekts stehen8.

    Die Frage ob eine Sache fremd ist oder nicht, richtet sich also nach den zivilrechtlichen Regeln, die beschreiben, in wessen Eigentum das Tatobjekt steht. Dabei sind vor allem die Regeln zum Eigentumsübergang (§925 BGB, etc.), zur Dereliktion (die Aufgabe des Eigentums - §959 BGB) und zur Herrenlosigkeit von Sachen (§958ff. BGB) in Zweifelsfällen zu Rate zu ziehen und ggf. zu prüfen. Es ist jedoch zu beachten, dass es auf die Beurteilung, ob die Sache im Eigentum des Täters steht oder nicht, zeitlich auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ankommt, wodurch etwaige Rückwirkungsfunktionen (z.B. die Anfechtung) für die Beurteilung keine Rolle spielen9.

    4. Fallgruppen zur Fremdheit der Sache
    So und nun noch ein paar Fallgruppen bzgl der Fremdheit von Sachen, die besonders in der Literatur diskutiert werden und die auch hier einen (kurzen) Einzug halten sollen:

    • Die Fremdheit des menschl. Körpers & seiner Teile sowie des Leichnams
      Bereits oben hatten wir festgestellt, dass der menschl. Körper grundsätzlich keine Sachqualität besitzt. Auch hatten wir festgehalten, dass mit dem Körper verbundene organische und künstliche Körperteile Bestandteil des Körpers werden, sodass auch hier eine Sachqualität verneint werden muss. Abgetrennte Körperteile, auch das hatten wir oben bereits festgehalten, gehe in das Eigentum desjenigen über, mit dem sie bisher verbunden waren.

      Was passiert nun mit dem Eintritt des Todes? Der Leichnam zählt dann zu den verkehrsunfähigen Sachen, an der folglich kein Eigentum bestehen kann10. Nach herrschender Meinung gilt dies auch für alle mit dem Körper verbundenen Implantate. Nur bei Implantaten, die unterstützende Funktionen haben (wie zB Herzschrittmacher), wird eine Eigentumsfähigkeit teilweise bejaht, sodass diese vererbt werden und somit für Nicht-Erben fremd wären11.

      Wird die Leiche zu medizinischen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken an ein anatomisches Institut überwiesen, erlangt dieses jedoch ausnahmsweise Eigentum an der Leiche12.
    • Wilde Tiere

      Wilde Tiere gehören zu den originär herrenlosen Sachen. So lange sie sich in Freiheit befinden, ist also kein Diebstahl an ihnen möglich. In Frage kommt dann jedoch die Wilderei gem. §§292ff. StGB. Tiere in zoologischen Gärten o.ä. stehen hingegen sehr wohl im Eigentum der Zooinhaber, etc., womit ein Diebstahl möglich wäre13.
    • Verlorene oder vergessene Sachen
      Zunächst einmal besteht der Unterschied zwischen verlorenen und vergessenen Sachen darin, dass der Eigentümer einer verlorenen Sache nicht mehr weiß, wo sich die Sache befindet, wohingegen der Eigentümer einer vergessenen Sache, weiß, wo sich die Sache, die er vergessen hat mitzunehmen, befindet. Es geht also im wahrsten Sinne der Wörter um das (unbemerkte) Verlieren einer Sache und das Vergessen einer Sache. Unabhängig davon, ob die Sachen verloren oder vergessen wurden, werden sie nicht herrenlos. Jedoch kann es zu einem Gewahrsamsverlust kommen14.
    • Diebstahl von Drogen
      Gleichwohl eine wirksame Übereignung von Drogen gem. §134 BGB nichtig ist, ist eine Eigentumsfähigkeit zu bejahen15.  Zwar kann kein Eigentum an den Drogen übertragen werden, das sagt jedoch nicht, dass der ursprüngliche Erzeuger kein Eigentum an den Drogen haben kann16.



    4. Wegnahme
    ..in Bearbeitung

    5. Zueignungsabsicht
    ..in Bearbeitung

    6. Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz
    ..in Bearbeitung



    V. Sonstiges