I. Dolus cumulativus

Eine besondere Erscheinungsform des Vorsatzes, stellt der kumulative Vorsatz oder auch „dolus cumulativus“ dar. Wie der Wortlaut bereits erahnen lässt, handelt ein Täter dann mit dolus cumulativus, wenn er in Kauf nimmt, mit seiner Handlung mehrere Tatbestände gleichzeitig (also nebeneinander) zu verwirklichen und mithin auch mehrere Erfolge herbeizuführen.1

Die Behandlung solcher Fälle ist dahingehend unbestritten, dass der Täter nach den allgemeinen Regeln aus allen in Betracht kommenden Delikten zu bestrafen ist. Das bedeutet, dass ihm alle Tatbestandsverwirklichungen sowie strafbare Versuche zugerechnet werden.2

  • 1. auf dieser Linie Roxin, AT I, § 12, Rn. 92.; Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 404.; Heinrich, AT, Rn. 294a.; ähnlich auch Kindhäuser, AT, § 14, Rn. 32.; Rengier, AT, § 14, Rn. 45.
  • 2. Kindhäuser, AT, § 14, Rn. 32.; Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 404.; idS. auch Heinrich, AT, Rn. 294a.; Rengier, AT, § 14, Rn. 45.