c) Technischer Behandlungsabbruch

Auch hinsichtlich der Fallgruppe des technischen Behandlungsabbruchs ergeben sich gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten. Um festzustellen, ob es sich bei dem Abbruch einer solchen Maßnahme um eine aktives Tun oder um ein Unterlassen handelt, ist es zunächst einmal sinnvoll und notwendig zwei unterschiedliche Fallgruppen zu konstatieren.


aa) Technischer Behandlungsabbruch durch den behandelnden Arzt

Grundsätzlich wird bei einem Abbruch durch den behandelnden Arzt oder auf Anweisung auch durch dessen Hilfspersonal, lediglich ein Unterlassen weiterer Rettungsbemühungen angenommen.1

Behandlungsabbruch meint hier die Einstellung „alle[r] Handlungen, die in den Fällen lebensbedrohlicher Erkrankungen mit der Beendigung oder Begrenzung einer ärztlichen Behandlung in Zusammenhang stehen [und] welche zur Erhaltung oder Verlängerung des Lebens geeignet ist.“2 Umfasst werden demzufolge lediglich Fälle der passiven Sterbehilfe.3

Von einer Strafbarkeit ist dann regelmäßig abzusehen. Angeführt wird zum einen, dass es beim Unterlassen z.B. von der Zufuhr lebenswichtiger Medikamente an einer entsprechenden Garantenstellung fehlt, da eben diese vom Ausmaß des Patientenwillens abhängt. Eine entsprechende Einwilligung des Patienten kann zum anderen rechtfertigend wirken.4


b) Technischer Behandlungsabbruch durch Dritte

Hinsichtlich eines technischen Behandlungsabbruchs durch einen Dritten ist die Abgrenzung von Tun und Unterlassen jedoch anders zu beurteilen. Wer als Dritter einer derartige Maßnahme ergreift, greift somit in fremde Rettungsbemühungen ein. Ein solcher Eingriff wird allgemein als aktives Tun gewertet (s.o.). Unbeachtlich bleibt dabei, ob es sich bei dem Dritten um einen Außenstehenden oder eine Angehörigen handelt, der ohne Rücksprache in den ggf. rettenden Kausalverlauf eingreift.5

  • 1. Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 7.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 703.
  • 2. BGHSt 55, 191, 204.
  • 3. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 705, § 8, Rn. 316c.
  • 4. Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 7.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 703ff.
  • 5. Satzger/SchmittWidmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 7.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 705.