IV. Relevanztheorie

Die sog. Relevanztheorie stellt ebenso eine Zurechnungslehre da. Sie korrigiert bzw. konkretisiert die Adäquanztheorie insoweit dahingehend, dass speziellere Anforderungen daran gestellt werden, wann ein Kausalzusammenhang relevant ist. Neben den Grundsätzen der Adäquanztheorie soll nunmehr eine sinngemäße Auslegung der gesetzlichen Tatbestände hinzutreten. Auch hier tritt also neben die Äquivalenztheorie eine Art konkretisierende Zurechnungslehre, die speziellere Anforderungen parat hält als die vorangegangene Adäquanztheorie.1

Ursächlich iSd. Relevanztheorie ist dann jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, und bei der der Erfolg nach strafrechtlichen Kriterien zugerechnet werden kann, dh. strafrechtlich relevant ist. Es handelt sich also um eine Kombination aus Äquivalenztheorie und (konkretisierter) Adäquanztheorie, deren Ergebnis der heutigen objektiven Zurechnung entspricht.2
  • 1. idS. auch Roxin, AT I, § 11, Rn. 43.; Blei, AT, § 26, IV, V.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 172ff.; zum Ganzen auch Heinrich, AT, Rn. 225.; Sch/Sch/Lenckner/Eisel, Vorbem. §§ 13ff., Rn. 89/90.
  • 2. so u.a. Heinrich, AT, Rn. 225.; ähnlich Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 172.; Blei, AT, § 26, IV, V.