A. Einführung in die Unterlassungsdelikte

Auch wenn viele Tatbestände des Besonderen Teils so formuliert sind, als seien sie lediglich durch aktives Verhalten (Tun) zu erfüllen, besteht weithin Einigkeit darüber, dass ein Täter den jeweiligen Tatbestand ebenso verwirklichen kann, indem er die Abwendung des tatbestandlichen Erfolges pflichtwidrig nicht verhindert, die Abwendung folglich unterlässt.1

Eben diese Pflicht zur Erfolgsabwendung betrifft jedoch nicht jedermann. Erfasst werden lediglich solcher Personenkreise, die rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg ausbleibt und somit eine sog. Garantenstellung begründen.2 Das Erfordernis einer derartigen Garantenstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut des § 13 StGB und hat darüber hinaus die Funktion die Lücke der Wertigkeit zwischen Tun und Unterlassen zu schließen und somit eine Gleichstellung von unterlassener Erfolgsabwendung und aktiver Erfolgsverursachung herbeizuführen.3 Das Erfordernis einer Garantenstellung nach § 13 StGB ist jedoch lediglich dann relevant, wenn es sich um ein sog. „unechtes Unterlassungsdelikt“ handelt.4 Bereits hier zeigt sich die Wichtigkeit der Unterscheidung zwischen sogenannten echten und unechten Unterlassungsdelikten.

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 1f.
  • 2. Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 7.
  • 3. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 2.
  • 4. Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 3.