c) Eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers

Bei diesen Fällen des eigenverantwortlichen Dazwischentretens des Opfers handelt es sich nicht um eine freiverantwortliche Selbstgefährdung bzw. -verletzung im oben benannten Sinne. Dort führte das Opfer die Schädigung oder Gefährdung selber herbei, wobei der Beteiligte lediglich die Möglichkeit dazu vorab eröffnet. Bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten des Opfers, geht es jedoch um Konstruktionen, in denen der Verletzte nach der Schädigung, die von dem Täter ausging, den weiteren Kausalverlauf negativ beeinflusst.1

Beispielhaft sei hier der Fall zu nennen, dass das niedergestochene Opfer im Krankenhaus nur deshalb stirbt, weil es sich einer Bluttransfusion widersetzt. Ansonsten hätte es überlebt.2 Handelt das Opfer grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, ist dieses Verhalten dem Opfer dann auch zurechenbar, wodurch eine Unterbrechung des Risikozusammenhangs bewirkt wird. Die Verantwortung verlagert sich also von dem Bereich des Täter in den Bereich des Opfers. Begründet wird dies damit, dass die Verantwortung des Erstverursacher dort endet, wo der Zweitverursacher, hier das Opfer selbst, eine neue Gefahr selbständig begründet, die sich dann im Erfolg realisiert. Der Erfolg ist dem Täter dann nicht mehr zurechenbar.3

  • 1. Rengier, AT, § 13, Rn. 84.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 187a.
  • 2. Rengier, AT, § 13, Rn. 84.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 187a.
  • 3. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 187a iVm. Rn. 192.; Rengier, AT, § 13, Rn. 85.