cc) Freundschaften, Liebesverhältnisse und Beschützergaranten

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass weder bloße Freundschaften noch Liebesverhältnisse eine Garantenpflicht begründen können. Als Begründung wird derweilen angeführt, dass sie nicht auf gegenseitige Hilfe angelegt sind und auch dem Vollzug einer Ehe nicht entsprechen und demnach dem materiellen Kriterium der engen Lebensgemeinschaft nicht gerecht werden. Gleiches gilt für Zufallsgemeinschaften wie insbesondere Zech- oder Drogengemeinschaften.1

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 63.; Rudolphi, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 57.; Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 25.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 719.