G. Unterlassungsdelikte und Fahrlässigkeit
Wie die Vorsatzdelikte können die Fahrlässigkeitsdelikte grundsätzlich auch durch Unterlassen gem. § 13 StGB begangen werden. So ergeben sich für den Aufbau der fahrlässigen Unterlassungsdelikte einige Besonderheiten, die in folgendem Aufbauschema verdeutlicht werden sollen. Vergleiche auch die weiteren Erläuterungen im Abschnitt über das Unterlassungsdelikt: Das fahrlässige unechte Unterlassungsdelikt
Aufbau des bzw. Prüfungsschema zum fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikt1
Zunächst: Vorprüfung, ob Tun oder Unterlassen vorliegt
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Tatbestandsmäßige Situation: Vorliegen der objektiven Tatbesatndsmerkmale eines fahrlässigen Erfolgsdelikts
- 2. Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physich-realer individueller Handlungsmöglichkeit
- 3. Hypothetische Kausalität
- 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- 5. Objektive Zurechnung
- a) Objektive Voraussehbarkeit des Kausalverlaufs und Erfolgseintritts
- b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Objektive Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts bei pflichtgemäßer Vornahme der Verhinderungshandlung
- c) Schutzzweckzusammenhang: Erfolgseintritt muss im Schutzbereich der verletzten Norm liegen
- d) Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen
- 6. Garantenstellung gem. § 13
- II. Der Rest wird wie beim fahrlässigen Begehungsdelikt geprüft.
- 1. nach Rengier § 52 Rn. 2