aa) Eheähnliche Lebensgemeinschaft und Beschützergaranten

Eine Beschützergarantenstellung aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften, kann sich insbesondere bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ergeben, denn auch sie ist wie die Ehe auf Dauer ausgelegt und beinhaltet, wie oben bereits ausgeführt, eine gegenseitige Hilfe in Notfällen.1 Konkretisiert bedeutet dies, dass die Beteiligten sich im „Vollzug“ einer ehelichen Lebensgemeinschaft befinden muss, wobei nur der Trauschein fehlt.2 Wie schon erwähnt, fehlt es auch hier an einer gesetzlichen Regelung. Jedoch ist auch hinsichtlich der gesetzlich geregelten Familienverhältnissen der formeller Aspekt nicht der ausschlaggebende Grund für eine Garantenstellung begründende Obhutspflicht. Daher ist ein Ausgleich durch eben genannte materielle Kriterien zulässig.3 Auch hier kann sich die Bereitschaft zur Hilfe konkludent ergeben.4

  • 1. Kühl Strafrecht AT, § 18, Rn. 61.; Joecks, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 27.
  • 2. Roxin, Strafrecht AT II, § 32, Rn. 51.
  • 3. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 61.
  • 4. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 62.