2. Die Ernstnahmetheorie

Die Ernstnahmetheorie stellt die in der Literatur herrschende Meinung dar und bejaht den Eventualvorsatz dann, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft für möglich hält und sich mit ihr um des erstrebten Zieles wegen abfindet. Der Täter ist insoweit also eher bereit die Folge hinzunehmen als auf sie zu verzichten. Demnach handelt der Täter nur bewusst fahrlässig, wenn er ernsthaft darauf vertraut, dass die als möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung nicht eintreten werde, er also den drohenden Erfolgseintritt vermeiden könnte. Dabei ist es folglich nicht genügend, dass der Täter lediglich nur darauf hofft, dass der Erfolg ausbleibt.1

Der Täter muss die Gefahr also erkannt und ernst genommen und sich anschließend mit der Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben, um aus dem vorsätzlichen Tatbestand bestraft zu werden. Gleichbedeutend mit dem Begriff des „sich-abfinden“ sind darüber hinaus Bezeichnungen wie Inkaufnehmen, Akzeptieren und Hinnehmen.2

  • 1. Rengier, AT, § 14, Rn. 26.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 225.; Kühl, AT, § 5, Rn. 85.; ähnlich auch Krey/Esser, § 12, Rn. 396, die jedoch die Wissenskomponente strenger auslegen.; s. Auch Roxin, AT I, § 12, Rn. 27.
  • 2. Kühl, AT, § 5, Rn. 84f.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 225.; Rengier, AT, § 14, Rn. 26.; Fischer, § 15, Rn. 9e.