I. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen

Zu beachten sind außerdem die so genannten „Mischtatbestände“, bei denen für die Tathandlung Vorsatz und wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich einer besonders schweren Folge gefordert wird. Erstens zählen hierzu die eigentlichen Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen, bei denen der Vorsatzteil für sich alleine nicht strafbar ist. Die sind die §§ 308 V, 315 V, 315 a III, Nr. 1, 315 b IV, 315 c III Nr. 1 StGB.1

Zweitens werden zu diesen Kombinationen auch die allgemein als „erfolgsqualifizierte Delikte“ bezeichneten Tatbestände gezählt, bei denen der eigenständig strafbare Grundtatbestand noch mit einer schweren Folge verknüpft wird, für die der Täter mit Fahrlässigkeit handeln muss (z.B. §§ 223, 249 StGB). Die Mischtatbestände werden gem. §§ 11 II, 18 StGB als Vorsatzdelikte behandelt.2

  • 1. Schmidt Rn. 887 f.; Wessels/Beulke, Rn. 693
  • 2. BGHSt 48, 34, 35 ff.; Wessels/Beulke Rn 693.