§ 32 StGB - Notwehr

I. Vorbemerkungen

Die Notwehr ist der bedeutendste Rechtfertigungsgrund von allen unserer Rechtordnung. Bemerkenswerterweise findet sich genau dieser Rechtfertigungsgrund nahzu in allen anderen Rechtordnungen in fast identischer Art und Weise wieder (Joecks, StGB, § 32 Rdn. 1.).

II. Prüfungsschema

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
    • 2. Subjektiver Tatbestand
  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Objektive Merkmale
      • a) Notwehrlage
        • aa) Gegenwärtiger Angriff
        • bb) Rechtlich geschütztes Interesse
        • cc) Rechtswidrigkeit des Angriffs
      • b) Notwehrhandlung
        • aa) Richtet sich gegen den Angreifer
        • bb) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
        • cc) Angemessenheit
          • kein krasses Missverhältnis
    • 2. Subjektives Mekrmal
      • Verteidigungswille
  • III. Schuldhaftigkeit
  • IV. Ergebnis

Ein problematischer Fall bezieht sich auf das aus Notwehr- und Notstandslagen resultierende Vorverhalten, welches seinerseits wieder eine Gefahrenlage hervorruft - Der Fall der Notwehrprovokation.