§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung
Prüfungsschema
- Strafbarkeit gem. §§ 223 I, 226 I StGB
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Tatbestand des § 223 I
- 2. Qualifikation des § 226 I
- a) Objektiver Tatbestand des § 226
- aa) Eintritt einer schweren Folge des § 226 I
- (1) das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das
- Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit
- verliert,
- (2) ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- (3) in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in
- Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung
- verfällt,
- bb) Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
- cc) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
- aa) Eintritt einer schweren Folge des § 226 I
- b) Subjektiver Tatbestand des § 226
- aa) Sorgfaltswidrigkeit
- bb) Vorhersehbarkeit
- a) Objektiver Tatbestand des § 226
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuldhaftigkeit
- IV. Ergebnis