C. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Wie bereits erwähnt, ist der Tatbestand eines Fahrlässigkeitsdelikts erfüllt, wenn der tatbestandliche Erfolg durch eine Handlung und die ihr innewohnende Sorgfaltspflichtverletzung verursacht worden ist und der Täter dies als möglich vorausgesehen hat. Bevor man zu den Besonderheiten der Fahrlässigkeitsdelikte gelangt, muss man wie auch beim Vorsatzdelikt im Zuge der Tatbestandsmäßigkeit ermitteln, ob erstens eine Handlung vorliegt und ob zweitens der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist. Weiterhin ist im Sinne der Äquivalenztheorie festzustellen, ob die Handlung kausal für den Erfolg war. Im Vorsatzdelikt würde sich nun die objektive Zurechnung anschließen, jedoch muss für das Fahrlässigkeitsdelikt zuvor noch die Besonderheit der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung geprüft werden.1

  • 1. Jäger, § 374; Rengier, § 52, Rn. 14.