2. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges
a) Anknüpfende Kausalität (Fortwirkende Kausalität)
Im Falle einer nur anknüpfenden Kausalität, wird der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht unterbrochen, womit eine Kausalität grundsätzlich zu bejahen ist. Dabei sind insbesondere Fälle gemeint, in denen ein Dritter in den vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlauf eintritt. Das bedeutet, dass die zweite Handlung nur deswegen zum Erfolg führen kann, weil vorab eine frühere Bedingung gesetzt wurde, an die die zweite Bedingung anknüpfen kann. Die zweite Bedingung ist insoweit abhängig von der ersten Bedingung. Der Kausalzusammenhang wird durch dieses Dazwischentreten des Dritten jedoch nicht unterbrochen, er wirkt viel mehr fort.1
Dies ist damit zu begründen, dass nach der Äquivalenztheorie alle Bedingungen als gleichwertig zu erachten sind. Ausreichend ist daher stets, dass die in Rede stehende Handlung eine von mehreren möglichen Ursachen für den eingetretenen Erfolg darstellt. So auch wenn die Handlung den Erfolg lediglich mitverursacht hat.2 Zum anderen wird angeführt, dass ein Kausalzusammenhang entweder besteht oder nicht besteht, jedoch nicht unterbrochen werden kann. Dies sei lediglich iRd. Objektiven Zurechnung zu beachten. Dort kann dann eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs vorliegen.3
Als Beispiel sei in diesem Kontext der Fall anzuführen, in dem die ahnungslose Geliebte G ihrem Freund F Gift überlässt, mit welchem dieser seine Ehefrau E umbringt. Auch hier hat G den Tod verursacht, auch wenn sie den Verwendungszweck nicht kannte.4 Häufig handelt sich also um fahrlässige Handlungen, an die ein spätere Bedingung anknüpft. Unangemessene Ergebnisse des Kausalzusammenhangs können dann durch die Prüfung der objektiven Zurechnung korrigiert werden.5
Eine solch anknüpfende Kausalität wird in der Literatur häufig auch als „Fortwirkende Kausalität“6 oder „Mehrstufige Kausalität“7 bezeichnet.
b) Abgebrochene oder überholende Kausalität
Anderes ergibt sich jedoch bei der abgebrochenen Kausalität. Im Falle dessen ist auch ein Kausalzusammenhang unterbrochen. Hier hat Täter A zwar eine zum Erfolg führende Ursache gesetzt, Täter B setzt jedoch noch vor dem Erfolgseintritt eine neue Bedingung, die unabhängig von der ersten Bedingung zum Erfolg führt.8
Der erste Kausalverlauf wird also beendet, so dass dieser nicht mehr weiterwirkt, mit dem Erfolg also nicht mehr in einem Zusammenhang steht. Daher spricht man auch von abgebrochener oder auch überholender Kausalität. Gleichzeitig wird durch die zweite Handlung einer neuer Kausalverlauf in Gang gesetzt, es entsteht ein sog. „Neueröffnungseffekt“.9
Dem hat sich auch der BGH angeschlossen, indem er sagt, dass „ein Ursachenzusammenhang nur zu verneinen ist, wenn ein späteres Ereignis die Fortführung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat.“10
Der Unterschied zu der anknüpfenden Kausalität ist also dahingehend zu sehen, dass bei der abgebrochenen Kausalität die später hinzu tretende Handlung unabhängig von der ersten Handlung zum Erfolg führt und das Fortwirken der ersten Handlung dadurch beendet. Im Gegensatz dazu wirkt bei der anknüpfenden Kausalität die erste Handlung jedoch dergestalt fort, dass die später hinzu tretende Handlung an die erste Bedingung anknüpft, ohne diese der Erfolg nicht realisiert werden würde, von ihr also abhängig ist.
- 1. Roxin, AT I, § 11, rn. 28.; Kühl, AT, § 4, Rn. 31f.; Sch/Sch/Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13ff., Rn. 77.
- 2. Kühl, AT, § 4, Rn. 31.
- 3. so Roxin, § 11, Rn. 28.
- 4. RGSt 64, 370.; Roxin, AT I, § 11, Rn. 28.
- 5. Rengier, AT, § 13, Rn. 25.
- 6. Rengier, AT, § 13, Rn. 23.
- 7. Heinrich, AT, Rn. 236.
- 8. Rengier, AT, § 13, Rn. 21.
- 9. Roxin, AT I, § 11, Rn. 30.; Rengier, AT, § 13, Rn. 21.; Kühl, AT, § 4, Rn. 33.
- 10. BGHSt 39, 322 (324).