ee) Strafrechtliche Produkthaftung

Weiterhin zu beachten ist die strafrechtliche Produkthaftung. Hier geht es um Fälle, in denen ein vom Unternehmer hergestelltes und in den Verkehr gebrachtes Produkt sich nachträglich als gefährlich erweist. Der Unternehmer hat eine Garantenpflicht dahingehend inne, als dass er sowohl Herstellung als auch Vertrieb des Produktes zu sichern und zu überwachen hat. Vertrieben werden dürfen nur Produkte, die keine Gefahr für Verbraucher mit sich bringen. Der Unternehmer/Produzent ist dann verpflichtet die Gefahrlosigkeit sicherzustellen1 Wenn diese Pflicht rechtswidrig verletzt wird und sich das Produkt als gefährlich herausstellt, ist der Unternehmer verpflichtet, das Produkt nach Erkennung der Gefahr zurückzurufen bzw. den Verbraucher davor zu warnen. Dies ergibt sich aus der Garantenpflicht zur Schadensabwendung.2 Kommt der Produzent dieser Pflicht (z.B. den Rückruf des Produkts) nicht nach, kann ggf. eine vorsätzliche Unterlassungstat vorliegen.3

Diese Pflicht zur Produktüberwachung besteht auch, wenn das gefährliche Produkt ohne Sorgfaltsverstoß in den Verkehr gebracht worden ist. Das Vorverhalten muss also nicht pflichtwidrig sein.4 Die Garantenstellung ergibt sich dann jedoch nicht aus Ingerenz, da dafür ja bekannterweise eine Pflichtwidrigkeit vorliegen muss. Abzuleiten ist die Garantenpflicht dann jedenfalls aus der Verantwortlichkeit für Sachen als Gefahrenquelle (siehe weiter unten). In diesem Fall bleibt der Produzent für das besagte Produkt verantwortlich, da die Fehlerhaftigkeit in den meisten Fällen erst nachträglich festgestellt wird.5 Dass hier eine Pflichtwidrigkeit unbeachtlich bleiben kann, wird damit begründet, dass der Verbraucher keine Möglichkeit hat das Produkt auf seiner Fehlerfreiheit zu überprüfen. Er muss sich also darauf verlassen, dass sich der Produzent bei Herstellung und Überwachung pflichtgemäß verhält. Genau deswegen darf er dann auch erwarten, dass ihn der Produzent bei einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Kenntnis setzt. Der Produzent trägt also ein Schutzfunktion gegenüber dem Verbraucher.6

  • 1. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 59.
  • 2. BGHSt 37, 106.; Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn.59.; Kühl, JuS 2007, 497 (502, 503).
  • 3. Roxin, Strafrecht AT II; § 32, Rn. 195.
  • 4. Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 728.; Rengier, Strafrecht AT, § 50 Rn. 60
  • 5. Rengier, Strafrech AT, § 50, Rn. 60.
  • 6. Roxin, Strafrecht AT II; § 32, Rn. 210.; Beulke/Bachmann, JuS 1992, 740.