2. Die Risikotheorie

Nach der Risikotheorie ist Eventualvorsatz dann gegeben, wenn der Täter sich (bewusst) für ein Verhalten entscheidet, das mit einer in der Rechtsordnung geltenden Risikomaxime unverträglich ist.1

Innerhalb der Risikotheorie sind darüber hinaus zwei Ausprägungen zu unterscheiden. Nach der objektiven Variante muss der Täter als Voraussetzung vorab eine unerlaubte und nicht unerhebliche Gefahr geschaffen haben, die darüber hinaus auch „unabgeschirmt“ sein muss, dh. durch die Aufmerksamkeit des Täters nicht wirkungsvoll entschärft wurde. Die Beurteilung des gesetzten Risikos bemisst sich nach dieser Variante allein anhand objektiver Maßstäbe. Das bedeutet, dass sich der Täter objektiv riskant verhalten haben muss. Unter diesen Voraussetzungen lässt die Risikotheorie - nach dieser Variante - bereits die Kenntnis oder auch die irrige Annahme einer solchen Gefahrensituation genügen, um den Eventualvorsatz zulasten des Täters anzunehmen.2

Die innere Einstellung des Täters bleibt nach dieser Ansicht völlig außer Betracht. Daher ist es hier hinsichtlich des Vorsatzes auch unbeachtlich, ob der Täter auf den Nichteintritt vertraut hat. Dies wird insbesondere damit begründet, dass das vom Verstand erkannte nicht nur unerhebliche Risiko nicht durch Zuversicht annulliert werden kann.3

Demgegenüber stellt eine subjektive Variante der Risikotheorie hinsichtlich des in Gang gesetzten Risikos allein auf die Einschätzung des Täters ab. Demnach handelt nur der vorsätzlich, der nach seiner eigenen Einschätzung ein unerlaubtes Risiko bewusst geschaffen und somit die Tatbestandsverwirklichung in Gang gesetzt hat.4

  • 1. Philipps, ZstW 85, 27 (38).ähnlich Herzberg, JuS 86, 249 (258ff.), JuS 87, 777 (780f.).; m.w.N. Geppert, Jura 01, 55 (57).; idS. auch Frisch, Vorsatz und Risiko, S 27f., S. 222ff.; sich anschließend Kindhäuser, LPK, § 15, Rn. 119.
  • 2. Herzberg, JuS 86, 249 (258ff.).; ähnlich auch Puppe, Vorsatz und Zurechnung, S. 35ff.
  • 3. Herzberg, JuS 86, 249 (261).
  • 4. Geppert, Jura 01, 55 (57), Philipps, ZstW 85, 27 (38).