II. Der subjektive Tatbestand des unechten Unterlassungsdelikts

Der Vorsatz muss sich wie üblich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.1 An dieser Stelle sei daher auf die allgemeinen Grundsätze über den Vorsatz verwiesen. Auch hinsichtlich des Unterlassungsdelikts ist dolus eventualis (Eventualvorsatz) grundsätzlich ausreichend.2

Der Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Garantenstellung beziehen. Dabei genügt es, dass der Täter die tatsächlichen Umstände erfasst, aus denen sich die Garantenstellung mit zugehöriger Handlungspflicht ergibt.3

Die Unkenntnis dieser Umstände führt zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 I 1 StGB. Eine reine Fehlvorstellung hingegen begründet lediglich einen Verbots- bzw. Gebotsirrtum.4

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 126.
  • 2. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 35.
  • 3. Fischer, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 48.
  • 4. Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 37.