a) Energieeinsatz in Richtung des gefährdeten Rechtsguts

Ein Teil der Literatur stellt hinsichtlich der Abgrenzung von Tun und Unterlassen darauf ab, ob „der Täter durch einen gewissen Energieeinsatz in Richtung des gefährdeten Rechtsguts für den tatbestandlichen Erfolg kausal geworden ist.“1 Wenn also ein aktiver Energieaufwand für den entsprechenden Erfolg kausal geworden ist, ist ein Begehungsdelikt zu prüfen. Entfällt dieser, kommt ein Unterlassungsdelikt in Betracht.2
  • 1. Kindhäuser, Strafrecht AT, § 35, Rn. 4.; Roxin, AT, § 31, Rn. 69ff.; Joecks, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 16, 18.
  • 2. Roxin, Strafrecht AT, § 31, Rn. 77.