b) Tatsächliche und rechtliche Herrschaft über gefährliche Sachen

Eine Gefahrenquelle, die der Garant zu überwachen hat, kann in bestimmten Sachen zu sehen sein. Exemplarisch sind insbesondere Häuser, Grundstücke, Kraftfahrzeuge und Tiere (Vgl. § 90a BGB) zu nennen.1 Neuerdings zählen hierzu auch industrielle Anlagen und Pordukte.

Derjenige, der die Herrschaft über eben diese Sache(n) inne hat (so z.B. der Halter, Eigentümer oder Betriebsinhaber), ist dann für die Eindämmung der Gefahren, die sich aus diesen Sachen entwickeln können, verantwortlich. Der Inhaber der Sachherrschaft hat die ausgehenden Gefahren zu überwachen, und zu kontrollieren. Ihn trifft also die (Garanten-)Pflicht, die Schädigung fremder Rechtsgüter durch eine solche (von der Sache ausgehenden) Gefahr zu verhindern.2 Diese Garantenpflicht wird daher auch als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet.3 Die Garantenstellung ergibt sich also aus der Sachherrschaft, auf welche sich das Vertrauen der von dieser Herrschaft ausgeschlossenen Personen bezieht.4

Besonderes Augenmerk sollte auf eine etwaige Garantenstellung der Wohnungsinhaber gelegt werden. Zur Frage steht insbesondere die Garantenpflicht bezüglich der Verhinderung von Straftaten. In Anlehnung an den BGH5 ist festzuhalten, dass der Wohnungsinhaber „nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen hat, daß [sic.] in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden.“6 Angeführt wird indessen, dass die bloße Möglichkeit zur Erfolgsabwendung oder gar eine sittliche Verpflichtung nicht ausreiche, um eine Garantenpflicht zu begründen.7 Ferner ist die Wohnung nicht als besondere Gefahrenquelle anzusehen, aus der sich Straftaten ergeben.8

Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Wohnungsinhaber einen Gast aufnimmt. Neben der Sicherungspflicht bezüglich üblicher Gefahrenquellen in der Wohnung, kann sich auch eine Überwachungsgarantenstellung hinsichtlich der Vermeidung von Straftaten ergeben.9 Dies ist dann anzunehmen, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellt, die der Wohnungsinhaber so zu sichern und zu überwachen hat, dass sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden kann.10

  • 1. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 106.
  • 2. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 106.; Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 43.; Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 45.; Krey/Esser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 1169.
  • 3. Krey/Esser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 1169.; Kühl, JuS 2007, 497 (502).; Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 45.
  • 4. Kühl, JuS 2007, 497 (502).
  • 5. BGHSt 30, 391.
  • 6. So auch Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 55.
  • 7. BGHSt 30, 391 (394).
  • 8. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 55.
  • 9. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 55.
  • 10. BGHSt 30, 391 (396).