ff) Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Ingerenz

Stets wird ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang gefordert. Die Pflichtwidrigkeit muss in der Verletzung eines Gebots bestehen, das gerade dem Schutz des verletzen Rechtsguts dient. Eben dieser Zusammenhang muss zwischen pflichtwidrigem Vorverhalten und der abzuwendenden Gefahr bestehen.1

  • 1. Sch/Sch/Stree/Bosch, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 35a.; Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 102.; Rengier, Strafrecht AT, § 50. Rn. 96.