G. Mitbewusstsein

Hinsichtlich des Vorsatzes des Täters bleibt darüber hinaus zu sagen, dass dieser von den Tatumständen positive und nicht bloß potentielle Kenntnis haben muss. Daraus folgt, dass ein nicht in das Bewusstsein vorgedrungenes sowie ein erst nach oder lediglich vor der Tat erlangtes Wissen nicht ausreicht.1 Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Täter während der Tathandlung nicht bewusst über die Tatumstände reflektieren oder terminologisch anders „ausdrücklich an sie denken“ muss, um die erforderliche Kenntnis der Umstände zu haben und vorsätzlich handeln zu können.2

Demgemäß genügt bereits ein sogenanntes Mitbewusstsein des Täters. Eben dieses Mitbewusstsein existiert in zweierlei Ausprägungen. Zum einen in der Form des wahrnehmungsbedingten oder auch „sachgedankliches“ Mitbewusstseins. Zum anderen kann es auch als sogenanntes Begleitwissen auftauchen.3

Beide Ausprägungen lassen sich insbesondere anhand verschiedener Beispielsfälle verdeutlichen. Für das wahrnehmungsbedingte Mitbewusstsein ist der Fall anzuführen, in dem der Täter in einem Warenhaus eine Sache an sich nimmt. Ohne konkret daran zu denken, dass die Sache für den Täter selbst fremd ist, ist er sich jedoch ohne jedwede bewusste Reflexion ihrer Fremdheit bewusst.4

Das Begleitwissen wird demgegenüber mit dem Wissen umschrieben, welches dem Täter ständig verfügbar ist, da er es verinnerlicht hat und daher nicht bewusst über dieses Wissen reflektiert.5 Beispielhaft sei die Eigenschaft des Täters als Amtsträger (§§ 331ff. StGB) oder als Arzt (§ 203 StGB) anzuführen. Verrät ein Arzt ihm anvertraute Geheimnisse, denkt dieser dabei nicht konkret an seine Eigenschaft als Arzt. Dennoch handelt er vorsätzlich, da das Wissen, anvertrauten Informationen aus der eigenen Berufssphäre weiter zu geben, das Bewusstsein über die Eigenschaft als Arzt in sich vereint. Eben diese Eigenschaft stellt sich dann als verinnerlichtes Begleitwissen dar.6

  • 1. BGHSt 10, 151 (153).; BGH StV 04, 79 (80).; Kühl, AT, § 5, Rn. 98.; Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 407.
  • 2. Krey/Eseer, AT, § 12, Rn. 407.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 123.; Kühl, AT, § 5, Rn. 98.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 240.; Satzger, Jura 08, 112 (115).
  • 3. Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 407.; Roxin, AT I, § 12, Rn. 123.; Kühl, AT, § 5, Rn. 99.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 240.
  • 4. aus Roxin, AT I, § 12, Rn. 123.
  • 5. Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 407.
  • 6. Roxin, AT I, § 12, Rn. 123.; ähnlich Kühl, AT, § 5, Rn. 100.; weiteres Beispiel bei Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 407.