e) Fahrlässiges Dazwischentreten eines Dritten
aa) Retterfälle
Mit Hinblick auf die umstrittenen Retterfälle, geht es darum, ob dem Ersttäter, der eine rechtlich missbilligte Gefahr schafft, auch der Schaden zuzurechnen ist, den ein freiwillig eingreifender Retter (Dritte) erleidet.2 Eingehend sei zunächst ein Beispielfall zu nennen: A setzt ein Haus in Brand. Um den schlafenden K zu retten, begibt sich M in das in Flammen stehende Haus, wobei M selbst an einer Kohlenmonoxydvergiftung stirbt.3
Zur Lösung solcher Fälle haben sich drei relevante Ansichten heraus gebildet.
Einer Ansicht zufolge, wird eine Zurechnung solcher Schäden grundsätzlich abgelehnt, da der Dritte freiwillig als Retter in den Kausalverlauf eingreift und es sich folglich nur um eine Selbstgefährdung im oben benannten Sinne handelt, zu der der in Rede stehende Ersttäter lediglich veranlasst hat. Gleiches soll gelten, wenn es sich bei dem eingetretenen Schaden um ein verwirklichtes Berufsrisiko handelt. Angeführt wird insoweit, dass mit Ergreifung des Berufs eben solche Risiken aufgrund freier Willensentscheidung übernommen und darüber hinaus auch vergütet werden.4
Zu einer gänzlich anderen Lösung gelangt eine weitere Ansicht, die jegliche tatbestandlichen Erfolge, die aus der Rettung resultieren, dem Erstverursacher stets zurechnen will, also insbesondere solche Schäden, die der Retter selbst erleidet. Dies soll unabhängig davon gelten, ob eine Pflicht zu Rettung überhaupt bestand. Begründend wird dahingehend argumentiert, dass die Gefährdung und Schädigung des Retters zur Risikosphäre des Täters gehören.5
Eine widerstreitende und wohl herrschende Ansicht, versucht sich insoweit eines Mittelweges. Demnach ist der Schaden, den ein Retter erleidet, dem Ersatzursache nur dann zurechenbar, wenn der Schaden aus einer „angesichts der erforderlichen Rettungsmaßnahmen vernünftigen Selbstgefährdung des Retter“6 resultiert - der Ersttäter durch die geschaffene Gefahr also eine nahe liegende Möglichkeit und darüber hinaus ein einsichtiges Motiv für eine derartige Rettungshandlung geschaffen hat.7 Insbesondere wird der Aspekt der Freiwilligkeit der zugleich den Anknüpfungspunkt der zuerst aufgeführten Meinung bildet, wird zurückgewiesen. Angeführt wird, dass die Rechtsordnung den etwaigen Retter zumeist zu solchen Handlungen zwingt und ein Unterlassen dementsprechend sanktioniert. Zu denken sei insbesondere an die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB sowie an unechte Unterlassungsdelikte. Derartige Pflichten gelten also insbesondere für Dritte, die aufgrund einer Garantenstellung zum Handeln verpflichtet sind, wie z.B. Angehörige und Feuerwehrleute. Daraus folgt, das der Retter in seiner Entscheidung eine solche Handlung vorzunehmen gerade nicht frei ist. Viel mehr wird es ihm auferlegt sich in Gefahr zu begeben. Da der Ersttäter Ursache dieses „Zwangs“ ist, in dem er die Ausgangsgefahr geschaffen hat, hat er dann auch die Selbstgefährdung des Retters zu verantworten.8
Daran anknüpfend wird konstatiert, dass derjenige, der eine rechtlich relevantes Risiko schafft, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses nicht eintritt. Insoweit übernimmt der Retter eine eigentlich dem Erstverursacher obliegende Pflicht, weswegen ein Ausgleich dahingehend geschaffen werden muss, dass der Ersttäter dann auch die Verantwortung einer etwaigen Selbstgefährdung des Retters zu tragen hat.9
Ähnliches vertritt auch der BGH, indem er sagt, dass die Erfolgsabwendung im Falle einer gelingenden Rettungshandlung dem Erstverursacher zugute kommt, er daher auch die Konsequenzen eines etwaigen Misserfolges zu tragen hat.10 Anderes soll indes nur gelten, wenn es von vornherein um einen aussichtslosen oder mit „unverhältnismäßigen Wagnissen verbundenen Rettungsversuch“ handelt.11
bb) Verfolgerfälle
Hinsichtlich der Verfolgerfälle, wird die Verantwortung eines Fliehenden für Schäden eines diesen berechtigterweise Verfolgenden, zB. durch das vorläufige Festnahmerecht gemäß § 127 StPO, diskutiert.12 Etwaige Erfolgseintritte in Form von Körperverletzung, Tötung o.ä., können dem Fliehenden derweilen nicht zugerechnet werden. Als Begründung wird dahingehend argumentiert, dass der Fliehende, um einer Sanktion zu entgehen, sich der Polizei stellen müsste. Eine solche Pflicht ist jedoch nicht mit dem Rechtsgrundsatz vereinbar, nach dem keiner an seiner Bestrafung mitzuwirken braucht.13
cc) Fehlverhalten von Ärzten
Im Rahmen dieser Fallgruppe werden Konstellationen diskutiert, in denen der Erstverursacher das Opfer verletzt, dieses dann jedoch aufgrund ärztlichen Fehlverhaltens verstirbt. Zunächst ist zwischen aktivem Fehlverhalten und einem Fehlverhalten durch Unterlassen zu unterscheiden.
i) Fehlverhalten durch aktives Tun
Besteht das Fehlverhalten in einem aktiven Tun seitens des Arztes und kommt das verletze Opfer dadurch zu Tode, besteht Streit dahingehend, ob und inwieweit der eingetretene Erfolg dem Erstverursacher noch zurechenbar ist. Eingehend sei zunächst ein Beispielfall anzuführen: A führt pflichtwidrig einen Verkehrsunfall herbei, bei dem B schwer verletzt wird. Im Krankenhaus stirbt B, weil dem Arzt ein (leichter) Kunstfehler unterläuft.14
Einer Ansicht zufolge ist ein ärztliches Fehlverhalten durch aktives Tun dem Ersttäter grundsätzlich nicht zurechenbar. Als Begründung wird der allgemeine Vertrauensgrundsatz herangezogen, nachdem der Erstverursacher darauf vertrauen darf, dass sich Dritte pflichtgemäß verhalten. Anderes soll nur gelten, wenn der Ersttäter aufgrund besonderer Anzeichen des Einzelfalls damit rechnen musste, dass sich der Dritte pflichtwidrig verhält. Dann ist ihm der Erfolg des durch den dazwischentretenden Dritten zurechenbar.15
Dem gegenüber konstatiert eine weitere, differenzierende Ansicht, dass grundsätzlich auf eine Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit in Bezug auf das Fehlverhalten abzustellen ist. So sollen Erfolge, die durch ein leicht (und mittel) fahrlässiges Fehlverhalten des Dritten eintreten, dem Erstverursacher stets zugerechnet werden, da man damit rechnen müsse. Basiert der Eintritt des Erfolges, also des Todes, auf grob fahrlässigem Fehlverhalten, kann dieser dem Ersttäter jedoch nicht mehr zugerechnet werden.16 Ob es sich bei dem Fehlverhalten letztlich um ein Tun oder Unterlassen handelt, soll nach dieser Ansicht unbeachtlich bleiben.17
Darüber hinaus versucht sich eine weitere Ansicht eines anderen Ansatzes. Demnach soll weder auf die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit noch auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden, sondern darauf, ob sich in dem letztlich eingetretenen Erfolg noch die durch den Erstverursacher gesetzte Ausgangsgefahr realisiert. Maßgebend ist folglich, ob sich durch den ärztlichen Kunstfehler das mit der gesetzten Gefahr typischerweise verbundene Risiko verwirklicht hat. Das bedeutet, dass der durch den Dritten beeinflusste Schaden mit der ursprünglichen Normverletzung noch in einem Adäquanzzusammenhang stehen und der Eintritt auch in dem Schutzbereich der verletzen Norm liegen muss. Nur in einem solchen Fall ist eine Zurechenbarkeit zulasten des Ersttäters nach dieser Ansicht zu bejahen.18
Als Verdeutlichung sollen folgende zwei Beispielfälle dienen:19
Im Fall 1 wird das von A lebensgefährliche Opfer O operiert. O stirbt bei dieser Operation aufgrund eines Fehlverhaltens des Arztes. Selbst, wenn das Fehlverhalten auf einem groben Kunstfehler basiert, ist nach dieser Ansicht der Zurechnungszusammenhang zulasten des Ersttäters A dennoch gegeben.
Anders ereignet sich der Fall 2, in dem das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt ist, dennoch operiert wird und dabei stirbt. Hier findet eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs statt. Zurückzuführen ist dies auf das allgemeine Lebensrisiko, auf dessen Basis eine neue Gefahr begründet wird, die der Erstverursacher nicht mehr zu verantworten hat.
ii) Fehlverhalten durch Unterlassen
Des Weiteren geht es um Fälle, in denen Ärzte z.B. erforderliche Heilmaßnahmen verkennen, also unterlassen und das Opfer daraufhin verstirbt. Es ist dann strittig, ob dem Erstverursacher der Erfolgseintritt noch zugerechnet werden kann.
Eine Ansicht konstatiert, dass sich durch das Unterlassen gerade die vom Täter gesetzte Gefahr realisiert, da der Dritte überhaupt nicht in den Kausalverlauf eingreift. Es kommt nach dieser Ansicht grundsätzlich zu einer Strafbarkeit des Ersttäters und nicht des Dritten. Der Zurechnungszusammenhang wird durch ein ärztliches Fehlverhalten durch Unterlassen also nicht unterbrochen.20
Dem widerspricht eine weitere Ansicht, dass die Zurechnung eines Fehlverhaltens durch Unterlassen zulasten des Erstverursachers abermals davon abhängen soll, ob die Handlung des Arztes nur leicht oder doch grob fahrlässig unterlassen wurde. Demnach soll, in Konformität mit der oben erörterten zweiten Ansicht, dem Ersttäter lediglich leichte Fahrlässigkeit des Arztes zugerechnet werden. Grobe Fahrlässigkeit hat der Arzt folglich selbst zu vertreten, In einem solchen Fall gelangt diese Ansicht demgemäß zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs.21
- 1. Heinrich, AT, Rn. 255.; Rengier, AT, § 13, Rn. 95.
- 2. Kindhäuser, LPK, Vor § 13, Rn. 152.; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 192a.
- 3. BGHSt 39, 322.; ähnlich auch Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 192a.
- 4. Roxin, AT I, § 11, Rn. 139.; ähnlich auch Burgstaller, FS-Jescheck, 257 (370).
- 5. Jescheck/Weigend, AT, „ 28, IV, 4.
- 6. Kindhäuser, LPK, Vor § 13, Rn. 155.
- 7. Kindhäuser, LPK, Vor § 13, Rn. 155.; so auch BGHSt 39, 322 (325).; Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 192a.
- 8. so insb. Rudolphi, Vor § 1, Rn. 80.; ähnlich auch Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 192a, der eine Freiverantwortlichkeit verneint.; Kindhäuser, LPK, Vor § 13, Rn. 156.
- 9. Kindhäuser, LPK, Vor § 13, Rn. 156.
- 10. BGHSt 39, 322 (326).
- 11. BGHSt 39, 322 (326).
- 12. Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 192a.
- 13. Roxin, AT I, § 11, Rn. 140.; Krey/Eser, AT, § 11, Rn. 368.
- 14. Rudolphi, Vor § 1, Rn. 73.
- 15. Rudolphi, Vor § 1, Rn, 73f.; zum Vertrauensgrundsatz Frister, AT, 10, Rn. 10.
- 16. Burgstaller, FS Jescheck, 357 (364f.).
- 17. Burgstaller, FS Jescheck, 357 (365).
- 18. Schünemann, JA 75, 715 (719).; idS. Roxin, AT I, § 11, Rn. 142.
- 19. aus Schünemann, JA 75, 715 (719).
- 20. Rudolphi, Vor § 1, Rn. 74.
- 21. Burgstaller, FS Jescheck, 357 (365).; sich anschließend hinsichtlich des Unterlassens Roxin, AT I, § 11, Rn. 143.