b) Enge Lebensgemeinschaften und Beschützergaranten

Eine Beschützergarantenstellung mit Obhutspflichten kann sich grundsätzlich auch aus engen persönlichen Lebensbeziehungen ergeben.1 Zwar fehlt es ihnen an einer gesetzlichen Normierung im Familienrecht des BGB oder im LPartG, doch kann dieser formelle Mangel durch besonders intensives Zusammenleben (= materieller Aspekt) geheilt werden. Aus eben dieser Intensität muss die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand in Notfällen und Gefahrensituationen erwachsen.2 Dies kann insbesondere dann angenommen werde, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt und durch das gegenseitiges Vertrauen auf „die Hilfe des anderen sowie den entsprechenden Verzicht auf eigene Schutzvorkehrungen“ gekennzeichnet ist.3 Maßgebend ist dabei nicht eine ausdrückliche Absprache der Beteiligten, sondern ob sich aus dem Verhalten konkludent die Bereitschaft zum Beistand ergibt.4

  • 1. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 25, Kühl. Strafrecht AT, § 18, Rn. 61; Joecks, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 27.
  • 2. Kühl, JuS 2007, 497 (501).
  • 3. Kühl, Strafrecht AT, § 18, Rn. 61.
  • 4. Rengier, Strafrecht AT, § 50, Rn. 25.