Schema zur Erfolgsqualifikation

I. Tatbestand

1. Verwirklichung des Grunddeliktes

2. Eintritt der schweren Folge

3. Objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

a. Obj. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektiv sorgfaltswidrig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre. Das Verhalten des Täters muss unerlaubt riskant gewesen sein.

b. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Eine objektive Vorhersehbarkeit ist gegeben, wenn mit dem eingetretenen Kausalverlauf nach der Lebenserfahrung zu rechnen gewesen war und sich die durch die Tathandlung begründete Ausgangsgefahr im Taterfolg realisierte. Nicht erfasst sind Ereignisse, die vollkommen außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen und mit deren Eintritt vernünftigerweise nicht gerechnet werden kann.

c. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Täter muss durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, welche sich im Taterfolg realisierte. Hierbei gelten die Grundsätze zur objektiven Zurechnung. Insbesondere muss der Erfolgseintritt im Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm liegen (sog. Schutzzweckzusammenhang), der Taterfolg müsste bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten entfallen sein und es darf keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder ein Dazwischentreten eines Dritten bestehen. Näheres zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang

4. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang

Der eingetretene Taterfolg muss aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Zu prüfen ist die subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der schweren Folge.

IV. Ergebnis

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