1. Tatbestandsmäßige Situation

Das Erfordernis der tatbestandsmäßigen Situation bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Begehungsdelikts vorliegen müssen. So muss insbesondere beim Erfolgsdelikt der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein. Exemplarisch bedeutet dies bei § 212 StGB z.B. den Tod eines Menschen, bei § 223 StGB die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung.1
  • 1. Kindhäuser, Strafrecht AT, § 36, Rn. 8.; Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 16, Rn. 707.; Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 6.