II. Die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung

Neben der mittlerweile von der h.M. und der Rechtsprechung angewandten Äquivalenztheorie, hat die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung eigenständige Bedeutung erlangt. Diese Ansicht stellt insbesondere darauf ab, ob zwischen Handlung und Erfolg ein nach bekannten Naturgesetzen erklärbarer Zusammenhang besteht. Es wird also geprüft, ob die konkrete Handlung im konkreten Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist.1

Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Äquivalenztheorie lassen sich insbesondere dahingehend finden, dass auch nach dieser Ansicht, die zum Erfolg führenden Bedingungen als gleichwertig betrachtet werden. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist also, dass die Handlung (Bedingung) zum Erfolg beigetragen hat.2

Schwächen zeigt die Theorie jedoch bereits dort auf, wo es sich nicht um naturgesetzliche, sondern viel mehr um psychisch vermittelte Kausalität handelt. Beispielhaft sei hier insbesondere die psychische Einwirkung in Form der Anstiftung zu nennen (auch diese ist strafbar, muss jedoch ihrerseits wieder kausal iSv. mitursächlich für den Erfolgseintritt sein, womit sich diese Ansicht schwer tun würde).3

Vorteile hingegen begründet die Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung dahingehend, dass sie sich nicht auf hypothetische Überlegungen stützt, da sie schlichtweg auf ein „Hinwegdenken“ der Handlung verzichtet. Somit können Probleme im Bereich hypothetischer Ersatzursachen entgegen gewirkt werden (zu den hypothetischen Ersatzursachen s. unten). Dennoch sollte bei der Anwendung der Formel darauf hingewiesen werden, dass hypothetische Ersatzursachen unbeachtlich bleiben.4

  • 1. Engisch, 1931, 21.; Jescheck/Weigend, S. 283.; Roxin, AT I, § 11, Rn. 15.; für eine zweispurige Anwendung: Wessels/Beulke, AT, § 6, Rn. 168a.; Rengier, AT, § 13, Rn. 12f.
  • 2. idS. Kühl, AT, § 4, Rn. 22.; Sch/Sch/Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 13ff, Rn. 76.
  • 3. idS. auch Rengier, AT, § 13, Rn. 12.
  • 4. So auch Kühl, AT, § 4, Rn. 24.;Rengier, AT, § 13, Rn. 12.