F. Schuldhaftigkeit und Fahrlässigkeit

Beim Fahrlässigkeitsdelikt gelten zunächst die allgemeinen Regeln der Vorsatzdelikte. Der Täter muss wie auch bei den Vorsatzdelikten überhaupt schuldfähig sein. Für die Fahrlässigkeitsdelikte besteht bei der Prüfung der Schuldhaftigkeit jedoch die Besonderheit, dass auch die subjektive Seite des Täters betrachtet werden muss. So setzt man sich in der Schuld auch mit Fragen auseinander, die sich auf die subjektive Fahrlässigkeit des Täters beziehen und im Folgenden näher betrachtet werden sollen.1 Zuletzt müssen auch beim Fahrlässigkeitsdelikt Gründe geprüft werden, die den Täter entschuldigen könnten. In Betracht kommen hierfür wie auch beim Vorsatzdelikt die Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB und der entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB.

  • 1. BeckOK-StGB/Kudlich § 15 Rn. 63.