D. Objektive Zurechnung und Fahrlässigkeit

Nach der Feststellung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung muss wie auch bei den Vorsatzdelikten die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs geprüft werden. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn durch menschliches Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Anders ausgedrückt fragt man danach, ob der Erfolg dem Täter als „sein Werk“ zugerechnet werden kann (Siehe hierzu in Gänze: „Die objektive Zurechnung“).1

Hinsichtlich der objektiven Zurechnung gibt es vor allem bei der Prüfung von Fahrlässigkeitsdelikten einige Besonderheiten, die im Folgenden näher betrachtet werden sollen.

  • 1. Kühl, § 17, Rn. 45; Wessels/Beulke, Rn. 179, 673; Rengier, § 13, Rn. 62 ff.