2. Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit

Bereits aus der Überschrift kann man entnehmen, dass der Täter eine geeignete und erforderliche Verhinderungshandlung des Erfolges trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit unterlässt.