Der Subjektive Tatbestand

Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Gesa Max, stud.iur. in Leipzig

Gemäß § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, soweit das Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Vorsatz muss sich als subjektives Element auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Wird auch nur eine objektive Tatbestandsvoraussetzung nicht vom Vorsatz erfasst, ist eine Strafbarkeit des Täters aus der besagten Norm zu verneinen.1

Dies ergibt sich bereits aus § 16 I 1 StGB, wonach der Vorsatz entfällt, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.2 Eine etwaige Fahrlässigkeitsprüfung bleibt davon jedoch unberührt, soweit eine solche im Strafgesetzbuch festgesetzt ist. So kann z.B. eine Prüfung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB in Betracht kommen, soweit der Totschlag aus § 212 StGB mangels Vorsatz entfällt.

Der subjektive Tatbestand bei Vorsatztaten beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung des Vorsatz des Täters.3 Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei einigen Straftatbeständen können weitere „sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale“ hinzutreten. Beispielhaft sei hier insbesondere die Zueignungsabsicht beim Diebstahl gemäß § 242 StGB sowie die Bereicherungsbasicht beim Betrug nach § 263 StGB zu nennen. Solche subjektiven Elemente werden auch mit dem Begriff „überschießenede Innentendenz“ beschrieben, da hinsichtlich besagter Normen die subjektive Vorstellung des Täters über die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausreichen muss.4

Unter „besondere subjektive Tatbestandsmerkmale“ fallen insbesondere auch bestimmte Mordmerkmale des § 211 StGB namentlich der ersten und dritten Gruppe. Diese Merkmale beziehen sich auf den Täter und stellen subjektive Verbrechenmerkmale dar. Sie sind daher im subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz zu prüfen.5

  • 1. Lackner/Kühl, § 15, Rn. 4.;idS. Fischer, § 15, Rn. 2.
  • 2. Rengier, AT, § 14, Rn. 2.; ähnlich auch Satzger/Schmitt/Widmaier/Momsen, § 15, Rn. 7.; idS. Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 203.
  • 3. Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 373.; Wessels/Beulke, AT, § 7, Rn. 202.
  • 4. Krey/Esser, AT, § 12, Rn. 373.
  • 5. Rengier, BT II, § 4, Rn. 7.; Vgl. auch BGHSt 1, 369 (371).