b) Die Risikoerhöhungslehre

Die Vertreter der Risikoerhöhungslehre lassen bereits die bloße Chance der Rettung genügen, die eine Risikoverringerung des Erfolgseintritts zur Folge hat, um eine Quasikausalität zu bejahen.1 Das bedeutet, dass bereits eine Minderung der Gefahr des Erfolgseintritts ausreicht. Eben diese Minderung der Gefahr bedeutet jedoch nicht, dass der Erfolg nicht doch evtl. anderweitig eintritt. Da es hier auf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht ankommt, wird die hypothetische Kausalität stark überdehnt bzw. sogar umgangen, da dem Unterlassenden ggf. der Erfolg zugerechnet wird, den er gar nicht hätte verhindern können. Dies ist insbesondere mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht vereinbar. 2

  • 1. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Wohlers, StGB-Kommentar, § 13, Rn.15.
  • 2. Schönke/Schröder/Stree, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 63.; Satzger/Schmitt/Widmaier/Kudlich, StGB-Kommentar, § 13, Rn. 11.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Wohlers, StGB-Kommentar, § 13, Rn.15.