Neues Schuldrecht - Gesetzesänderung im BGB ab dem 01.01.2022

Autorin: Yvonne Mannsfeld

Vorwort

Die umfangreiche Reform des Schuldrechts zum 01.01.2022 folgt primär aus der Umsetzung von drei EU-Richtlinien. Im Einzelnen die Warenkaufrichtlinie, die Digitale-Inhalte-Richtlinie und die Richtlinie des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften.

Die Digitale-Inhalte-Richtlinie entfaltet ihre Wirkung vor allem im Schuldrecht AT durch die Neueinfügung der §§ 327 ff. BGB. Die Normen enthalten nun ein Mängelhaftungssystem ausschließlich im Verhältnis Verbraucher und Unternehmer vor. Es gilt für alle Vertragstypen, die einen Bezug zu digitalen Produkten aufweisen, unter leichter Modifizierung der vorrangigen Normen der §§ 280 ff. BGB.

Für das Schuldrecht BT ist vor allem die Warenkaufrichtlinie entscheidend. Nach ihr wurde der Sachmangelbegriff des § 434 BGB neu definiert, sowie die Waren mit digitalem Inhalt und einer Aktualisierungspflicht in den neuen §§ 475b ff. BGB erfasst. Zudem wurde eine Verlängerung der Beweislastumkehr des § 477 BGB sowie weitere kleinere Anpassungen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs vorgenommen.

Abschließend tritt die Richtlinie des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften am 28.05.2022 in Kraft und sieht kleinere Änderungen im Schuldrecht AT vor.