Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Allgemeines zum Deliktsrecht
Das Deliktsrecht umfasst Anspruchsgrundlagen für im Wesentlichen 3 Tatbestände:
- für die Haftung aus verschuldetem Unrecht: §§ 823 I und II, 824 – 826, 830, 839 BGB, § 7 III 1 Hs. 2 StVG.
- für die Haftung aus Unrecht in widerleglich vermutetem Verschulden: §§ 831, 832, 833 S. 2, 834, 836 – 838 BGB, § 18 StVG.
- für die Haftung aus Gefährdung ohne Rücksicht auf Unrecht und Verschulden: §§ 833 S. 1 BGB, § 7 I, III Hs. 1 StVG, §§ 1, 2 HPflG, § 1 ProdHaftG.
Beachte: Die §§ 823 ff. BGB wirken repressiv, d.h. sie setzen voraus, dass ein Schaden bereits eingetreten ist. Wertvoller ist ein präventiver Schutz, wie ihn das BGB z. B. für den Eigentümer und Inhaber eines absoluten Rechts in § 1004 Abs. 1 BGB kennt, der sog. negatorische Schutz. Der Anspruch wird schon gegen die erste Beeinträchtigung zugelassen, sofern diese konkret bevorsteht und wird auch gewährt, wenn die Bedrohung den in § 823 Abs. 1 BGB genannten Gütern und/oder den in § 823 Abs. 2 BGB genannten Schutzgesetzen gilt (sog. ergänzender Unterlassungsanspruch).
Info: Der Skriptaufbau ist zugleich die Prüfungsreihenfolge.
Im Rahmen des Skripts werden nicht alle Tatbestände des Deliktsrechts erfasst. Der Fokus soll auf den regelmäßig für Klausur und Examen wichtigsten Tatbeständen und Sonderproblemen liegen. Für eine umfassende Darstellung wird auf einschlägige Lehrbücher verwiesen.