Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Allgemeines zum Deliktsrecht

Das Deliktsrecht umfasst Anspruchsgrundlagen für im Wesentlichen 3 Tatbestände:

Beachte: Die §§ 823 ff. BGB wirken repressiv, d.h. sie setzen voraus, dass ein Schaden bereits eingetreten ist. Wertvoller ist ein präventiver Schutz, wie ihn das BGB z. B. für den Eigentümer und Inhaber eines absoluten Rechts in § 1004 Abs. 1 BGB kennt, der sog. negatorische Schutz. Der Anspruch wird schon gegen die erste Beeinträchtigung zugelassen, sofern diese konkret bevorsteht und wird auch gewährt, wenn die Bedrohung den in § 823 Abs. 1 BGB genannten Gütern und/oder den in § 823 Abs. 2 BGB genannten Schutzgesetzen gilt (sog. ergänzender Unterlassungsanspruch).

Info: Der Skriptaufbau ist zugleich die Prüfungsreihenfolge.
Im Rahmen des Skripts werden nicht alle Tatbestände des Deliktsrechts erfasst. Der Fokus soll auf den regelmäßig für Klausur und Examen wichtigsten Tatbeständen und Sonderproblemen liegen. Für eine umfassende Darstellung wird auf einschlägige Lehrbücher verwiesen.